Die Sterbegeldversicherung ist eine Form der Lebensversicherung mit Todesfallschutz. Der Unterschied zu herkömmlichen Kapitalversicherungen liegt darin, dass Begräbnisversicherungen Leistungen im Todesfall erbringen. Da die Assekuranzen jedoch in der Regel nur im Falle des Todes Summen auszahlen, sind die Beiträge deutlich niedriger als für eine konventionelle Risiko-Lebensversicherung. Zwar enthalten Kapital-Lebensversicherungen auch eine Todesfallabsicherung, doch werden die Summen hier bereits im Erlebensfall nach Ablauf der Versicherungszeit ausgezahlt.

Wie alle kapitalbildenden Versicherungen unterliegen auch die Sterbegeldhilfen der Besteuerung. Doch wie wird die Sterbegeldversicherung eigentlich genau besteuert?

Beiträge inklusive Versicherungssteuer

Der Vorteil einer Abschiedsversicherung liegt darin, dass die Leistungen auch beim Empfang von Sozialhilfe oder Hartz IV nicht angerechnet werden dürfen. Die angesparten Beträge sind nicht als Vermögen zu werten. Jedoch unterliegen alle abgeschlossenen Sterbegeldverträge der Steuerpflicht. Der derzeit geltende Steuersatz von 19 Prozent ist bereits in den zu leistenden Prämien enthalten.

Wer eine Sterbegeldversicherung abschließen will, der kann sich Sparvorteile sichern, da die vereinbarten Raten beziehungsweise die Einmalsumme die Versicherungssteuer schon enthält. Die Assekuranzen berechnen immer den Endpreis! Erhalten Bezugsberechtigte Leistungen aus der Sterbegeldversicherung eines Verstorbenen und verwenden die Auszahlungssumme zur Deckung der Beerdigungskosten, so sind die Beträge steuerfrei. Eine Sterbegeldversicherung ist eine Vorsorgeaufwendung und wird von staatlicher Seite als Sonderausgabe gewertet.

Einkommenssteuerpflicht bei Rückkauf

Entscheidet sich ein Versicherungskunde allerdings für den Rückkauf der Todesfallversicherung, so besteht hier explizit keine Steuerfreiheit. Solche Erlebensfallleistungen unterliegen dem Einkommenssteuergesetz und sind demnach steuerpflichtig.

Die Auszahlungssumme wird zum Beispiel bei einer Kündigung fällig. Der Versicherungsnehmer erhält im Zuge dessen die bis dato angesparten Beiträge samt erwirtschafteter Überschüsse zurück. Diese müssen in der Steuererklärung angegeben werden.

Auch bei Schenkungen und Pfändungen gelten besondere Steuerbedingungen. Die Bevollmächtigten sollten daher in jedem Fall mit Zahlungen nach dem Erbschaftssteuer- oder Schenkungssteuergesetz rechnen. Doch auch wenn ein neuer Bezugsberechtigter eingesetzt wird, können unter Umständen Steuern fällig werden.

Als reine Todesfallleistung sind die Auszahlungssummen normalerweise nicht steuerpflichtig. Wer eine private Sterbeversicherung wünscht, sollte die Leistungsangebote und Vertragsbedingungen einer genauen Prüfung unterziehen.

Sterbegeld im Beamtenversorgungsgesetz

Bevollmächtigte, die Sterbegeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhalten, werden steuerlich begünstigt. Die einmalig ausgezahlte Sterbegeldsumme ist doppelt so hoch wie die bisher geleisteten Bezüge an den Verstorbenen – diese Beträge werden jedoch nicht dem Nachlass zugerechnet.

Die Auszahlung erfolgt automatisch an den Ehepartner oder an die Kinder. Hatte der Verstorbene weder Ehepartner noch Kinder, geht das Sterbegeld an die nächsten Verwandten. Der Empfänger muss die Leistungen als sonstige Bezüge in der Steuererklärung angeben. Sind darüber hinaus auch keine Verwandten aufzufinden, so geht das Sterbegeld an die Personen, die einen Sterbegeldantrag stellen und beweisen, dass sie die Bestattungskosten bezahlt haben. In dem Fall sind die Sterbegeldleistungen in voller Höhe steuerfrei und gelten als Notstandsbeihilfe.

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