Sterbegeldversicherung Versicherungsschutz BeginnDie vertraglich vereinbarten Leistungen im Falle des Todes sind in der Sterbegeldversicherung geregelt und in den Versicherungspolicen schriftlich fixiert.

Die Beiträge für Todesfallversicherungen sind relativ niedrig. Im Todesfall übernimmt die Assekuranz die Kosten für die Bestattung, auf Wunsch auch die Grabpflegekosten oder die Organisation der Trauerfeier. Die Sterbegeldversicherung reduziert das finanzielle Risiko für Hinterbliebene, die nach dem Tod eines Angehörigen zügig über die vereinbarte Versicherungssumme verfügen können. Die Versicherer gewähren die vollen Leistungen auch bei kurzer Vertragslaufzeit. Doch wann beginnt der Versicherungsschutz einer Sterbegeldversicherung?

Generell gibt es Unterschiede hinsichtlich Vertragsbeginn und Anspruchsbeginn. Zudem stehen zwei Tarif-Versionen beim Todesfallschutz - mit und ohne Wartezeit - zur Auswahl.

Vertragsbeginn nach Unterzeichnung durch beide Parteien

Eine Sterbegeldversicherung ist für Verbraucher vor allem nach dem Wegfall des Zuschusses seitens der Krankenkassen interessant. Todesfallversicherungen bieten mittlerweile ein breit gefächertes Leistungsspektrum und decken die unterschiedlichsten Versicherungsfälle ab - sei es durch natürliche Todesursache, terroristische Anschläge, durch Unfall oder Suizid.

Eine Sterbegeldversicherung lohnt sich allerdings nur dann, wenn sie mindestens die allgemeinen Bestattungskosten für eine normale Beerdigung abdeckt. Doch der Leistungsanspruch beginnt nicht automatisch mit Abschluss des Sterbegeldvertrages. Der Vertrag tritt in Kraft nach Unterzeichnung beider Parteien - des Versicherungsgebers- und nehmers. Dieses Vertragsverhältnis regelt die Rechte und Pflichten beider Vertragspartner. Der Leistungsanspruch ist je nach Vertrags-Variante unterschiedlich geregelt und davon abhängig, oder der Kunde eine Wartefrist einhalten muss oder das Versicherungsmodell ohne Wartezeit gewählt hat.

Wirksamkeit des Versicherungsschutzes

Nachdem der Sterbegeldvertrag unterzeichnet ist, muss der Versicherungsnehmer die individuell vereinbarten Beiträge leisten. Erst wenn der erste Betrag für den jeweiligen Tarif, auch Einlösebetrag genannt, auf dem Konto der Versicherung eingegangen ist, wird der Versicherungsschutz wirksam. Der Versicherungsnehmer, beziehungsweise die eingetragenen Bezugsberechtigten, haben erst ab diesem Datum Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Der Versicherungsnehmer sollte jedoch bedenken, dass es Unterschiede hinsichtlich vereinbarter Wartezeiten gibt. Wurden Sperrzeiten vereinbart, beginnt der Versicherungsschutz erst nach deren Ablauf, zum Beispiel nach 6 Monaten.

Wie der Leistungsbezug geregelt werden soll, kann der Versicherungskunde selbst bestimmen. Die Leistungspflicht der Assekuranz richtet sich jedoch grundsätzlich nach der Vereinbarung im Hinblick auf die Wartefristen.

Anteilige oder volle Leistungserbringung

Hat sich der Versicherungsnehmer für einen Sterbegeldvertrag ohne Wartezeit entschieden, so haben die Bevollmächtigten im Falle des Todes sofort Anspruch auf alle vereinbarten Leistungen. Allerdings müssen immer die Voraussetzungen erfüllt sein, d. h., Meldefristen eingehalten und aller erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

Wählen Kunden dagegen das Tarifmodell mit Wartefrist, besteht nur ein anteiliger Leistungsanspruch. Die Versicherungsgesellschaften zahlen die geleisteten Prämien und die erwirtschafteten Überschüsse gestaffelt über einen bestimmten Zeitraum zurück.

Nachdem die Wartefrist abläuft, erhalten die Bezugsberechtigten die volle Versicherungssumme. Bei der Versicherungsvariante ohne Wartezeit erfolgt in der Regel keine Gesundheitsabfrage. Grundsätzlich sollten Versicherungsnehmer jedoch auf die Vertragskonditionen achten, denn geht der Einlösebetrag zu spät oder gar nicht ein, behalten sich die Sterbegeldversicherer das Recht vor, Leistungen zu kürzen oder sogar zu verweigern.

Auch der Vertragsrücktritt ist möglich. Spezielle Vereinbarungen im Hinblick auf die Wartezeiten gelten, wenn der Versicherungsnehmer die gesamten Beiträge in einer Zahlung leistet.

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