Versicherungsnehmer, die eine Sterbegeldversicherung abschließen, haben den Wunsch, ihre Angehörigen vor finanziellen Belastungen zu schützen. Eine Begräbnisversicherung sollte die üblichen Kosten für eine Beerdigung immer abdecken. Auch Leistungen wie Grabpflege, Organisation des Begräbnisses oder psychologische Betreuung bieten die Sterbegeldversicherer an. Doch wie verhält es sich mit der Steuer? Muss das Sterbegeld einer Sterbegeldversicherung versteuert werden?

Generell gilt: Erhalten im Vertrag eingetragene Bevollmächtigte nach dem Ableben des Versicherungsnehmers Leistungen aus der Abschiedsversicherung, so muss keine Einkommenssteuer entrichtet werden. Erbringen die Versicherungsgesellschaften dagegen zu Lebzeiten des Kunden Leistungen, sind diese Leistungen vollumfänglich einkommensteuerpflichtig. Steuerpflicht besteht ebenfalls, wenn der Versicherungsnehmer den Sterbegeldvertrag kündigt.

Private und betriebliche Sterbegeldversicherung

Die Leistungen aus einer Todesfallversicherung unterteilen sich in private und betrieblich abgeschlossene Verträge. Bei beruflichen Begräbnisgeldversicherungen erfolgt die Auszahlung der festgelegten Summe durch den Arbeitgeber. Möglich ist hier eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag.

Leistungen aus Privat-Sterbegeldversicherungen sind grundsätzlich steuerfrei, wenn die Summe nach dem Tod des Versicherten an die Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Das Sterbegeld aus einem betrieblichen Vertrag muss der Bezugsberechtigte dagegen versteuern. Die Besteuerung erfolgt mit der Lohnsteuerkarte. Hier muss der Sterbegeld-Empfänger allerdings einige Faktoren beachten und entsprechend auch Dokumente einreichen und Informationen übermitteln.

Das Finanzamt sieht die Auszahlung von Sterbegeld über den Arbeitgeber als Arbeitslohn an. Somit erfolgt die Auszahlung an die Angehörigen in Form einer Lohnzahlung. Sterbegeld stellt in dem Fall einen sonstigen Bezug dar und wird nach den Vorgaben in den Steuertabellen besteuert. Allerdings erlischt das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Beschäftigten. In der Sozialversicherung sind die Sterbegeldzahlungen deshalb steuerfrei.

Besonderheiten bei Schenkungen und Pfändungen

Steuerfreiheit gilt immer dann, wenn der Leistungsempfänger die Versicherungssumme für die Bestattungskosten verwendet.
Doch was passiert bei einer Schenkung?

Bei Schenkungen fallen die Sterbegeldleistungen unter das Erbschaftsteuergesetz. Die Auszahlungssumme ist demnach erbschaftssteuerpflichtig. Kauft ein Versicherungsnehmer den Sterbegeldvertrag beispielsweise noch während der Laufzeit zurück, so müssen die Erträge ebenfalls versteuert werden. Als Gewinn gilt die Differenz zwischen den geleisteten Beiträgen und der tatsächlichen Auszahlungssumme.

Versicherte, die nach dem 60. Lebensjahr einen Rückkauf tätigen, müssen den erhaltenen Betrag nur bis zu 50 Prozent versteuern.

Oft wird angespartes Geld bei Pfändungen herangezogen oder muss bei Arbeitslosigkeit zur Deckung der Unterhaltskosten verwendet werden. Sterbegeld ist bis zu einer Höhe 3.000 Euro pfändungsfrei.

Das Sterbegeld steht Bezugsberechtigten zu, auch wenn bereits weitere Freibeträge gewährt wurden. Bis zu der angegebenen Höhe ist die Summe pfändungssicher und darf auch nicht von Arbeitsagenturen oder Einrichtungen für Sozialleistungen angetastet werden.

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